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Mit großer Sorge hat der Vorsitzende des Landesverbandes der Kreishandwerkerschaften zur Kenntnis nehmen müssen, dass die vom Bundeskabinett im August 2024 beschlossene Novellierung der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (GefStoffV) den Handwerksbetrieben erneut Steine in den Weg legen wird.
Die GefStoffV regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
„Wir konnten davon ausgehen, dass der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) sowie die gesamte Bauwirtschaft sich im nationalen Asbestdialog anlässlich der Neufassung der Gefahrstoffverordnung erfolgreich für eine Erkundungspflicht des Veranlassers von Tätigkeiten bei baulichen und technischen Anlagen und damit eine Bringschuld seitens des Veranlassers eingesetzt hatte. Diese Erkundungspflicht des Veranlassers wurde im Regierungsentwurf vom 21.08.2024 zur Novellierung mit der derzeitigen Fassung des § 5a Gef-StoffV aber einfach wieder gestrichen“ empört sich der Vorsitzende des Landesverbandes Gerd Benzmüller.
Und weiter: „In der jetzigen Fassung des § 5a GefStoffV ist nur noch vorgesehen, dass der Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen mit Blick auf Gefahrstoffe, z.B. Asbest, über Baujahr und Nutzungsgeschichte informieren müssen – der ganze Rest, der daraus für eine Gefährdungseinschätzung folgt, obliegt dem Auftragnehmer dann als Arbeitgeber! Das kann es doch nicht sein!“.
Es ist aus Sicht der Handwerkerschaft Aufgabe des Veranlassers von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen, Gefahrenquellen vorab in seiner Verantwortung aktiv zu erkunden und potenzielle Auftragnehmer auf konkret benannte Gefahrenquellen hinzuweisen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz: Eigentum verpflichtet! Die novellierte GefStoffV wird diesem Grundsatz aber nicht gerecht und stellt eine erhebliche Belastung für die Betriebe dar – letztlich gefährden sie deren Existenz. Deshalb appelliert der Landesverband in einem Schreiben an die politischen Mandatsträger in Land und Bund, dass sie sich im Bundesrat für angemessene Änderungen der Verordnung einsetzen.
Es ist völlig klar, dass Asbest und andere früher verbaute Gefahrstoffe eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sind. Deshalb kann die Verantwortung für die Erkundung und Feststellung von Altlasten nicht allein auf Auftragnehmer abgewälzt werden, die an baulichen und technischen Anlagen Arbeiten ausführen.
Die Novellierung in ihrer jetzigen Form wird zu einer erheblichen bürokratischen und finanziellen Mehrbelastung führen, die gerade für kleine und mittelständische Handwerksbetriebe nicht zu bewältigen ist. Schulungen, Dokumentation und Arbeitsmittel werden viele Betriebe über ihre Grenzen bringen, die bereits jetzt schon durch eine überbordende Bürokratie erreicht ist.